Arbeitsstätten
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) (BGBl. Nr. 450/1994) gibt klare Schutzziele für den Arbeitsschutz in einer Arbeitsstätte vor.
Der 2. Abschnitt des ASchG bildet den Rahmen der Bestimmungen, welche von der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert werden.
Die Arbeitsstättenverordnung (AStV) (BGBl. II Nr. 368/1998) enthält alle wichtigen Regelungen für die räumliche Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen.
Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung – mit Ausnahme des 6. Abschnittes – gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG (Geltungsbereich ASchG), und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
Für Dienststellen des Bundes (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999) wurde die Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV) erlassen, in der – bis auf wenige Abweichungen – die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung für Bundesdienststellen übernommen wurden.
Detailfragen zur räumlichen Gestaltung können über veröffentlichte Erlässe, Normen, technische Richtlinien, Erkenntnisse, oder Anfragen an die Arbeitsinspektion geklärt werden.
Arbeitsplätze
Als Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich zu betrachten, in dem sich Arbeitnehmer/innen bei der von ihnen auszuführenden Tätigkeit aufhalten.
Arbeitnehmer/innen können an Arbeitsplätzen verschiedenen physischen und psychischen Belastungen sowie Gefahren ausgesetzt sein. Z. B. Belastung des Stütz- und Bewegungsapparates, Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Arbeitsstoffen, Gefahren durch brand- oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe, physikalische oder sonstige Einwirkungen, Stress oder Monotonie beim Arbeitsvorgang.
Durch entsprechende ergonomische Gestaltung sowie Gefahrenvermeidung sind diese Einflüsse im Zuge der Evaluierung (siehe „Arbeitsschutz – Evaluierung“) zu vermeiden. Die Gestaltung dieser Arbeitsplätze muss arbeitsphysiologischen und –psychologischen Grundsätzen entsprechen.